Betriebsförderung

R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Betriebsförderungen der Gemeinde St. Agatha, die vom Gemeinderat der Gemeinde St. Agatha in seiner Sitzung am 24.04.2003 erlassen wurden

1. Gegenstand und Ziel der Förderung 

Die Gemeinde St. Agatha fördert nach Maßgabe der hiefür im jeweiligen Haushaltsjahr möglichen Budgetmittel Betriebe, die neue Arbeitsplätze schaffen. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 

2. Förderungswerber Förderungsberechtigt sind 

a)natürliche Personen (Betriebsinhaber) 

b)Gesellschaften -Antragsteller muss mindestens 20 % des Gesellschaftskapitals besitzen -Antragsteller muss handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer sein -Antragsteller muss persönliche Voraussetzungen wie a) erfüllen die ihre Betriebsstätte in St. Agatha haben. 

3. Förderungsart und –höhe 

Die Förderung besteht in der Refundierung von 50 % der Kommunalsteuer für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren für den oder die neuen Arbeitsplätze. (maximal aber insgesamt € 1.820,00 je Förderansuchen. ) 

4. Ausschluss von der Förderung 

Eine Förderung wird nicht gewährt 

a) Wenn die neuen Arbeitsplätze schon in einer anderen Gemeinde bestanden haben. 

b) wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, und 

c) wenn der Antragsteller seine Verpflichtung zur Entrichtung von Gemeindesteuern und -abgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt. 

6. Unterlagen ·

schriftlicher Antrag: ·Gewerbeberechtigung -·Nachweise über die Schaffung neuer Arbeitsplätze -·Weitere Nachweise, die zur Beurteilung der Förderungsgewährung erforderlich sind 

7. Rückerstattung der Förderung 

Die im Rahmen dieser Richtlinien gewährten Förderungsmittel können rückgefordert werden, wenn der Förderungswerber den Förderungsbetrag widmungswidrig verwendet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Förderungswerber die Förderung auf Grund wissentlich unrichtiger, unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben erlangt hat

Zuständig

Formulare